• Satzung

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    Satzung der Deutschen Orchideen-Gesellschaft e.V.

    Eingetragen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, VR Nr.: 6434

    Fassung vom 28. 4. 1973 (außerordentliche Mitgliederversammlung Hamburg)
    Änderung vom 11. 10. 1975 (ordentliche Mitgliederversammlung Mannheim)
    Änderung vom 26. 2. 1977 (ordentliche Mitgliederversammlung Kiel)
    Änderung vom 14. 3. 1987 (ordentliche Mitgliederversammlung Hannover)
    Änderungen vom Februar 1986 und Januar 1987 gemäß § 7 Ziff.8 Satz 2
    Änderung vom 18. 3. 1989 (ordentliche Mitgliederversammlung Esslingen-Berkheim)
    Änderung vom 14. 3. 1992 (ordentliche Mitgliederversammlung Neu-Ulm). Beigeheftet in Heft 6/1992 ‘Die Orchidee’
    Änderung vom 23. 2. 2008 (ordentliche Mitgliederversammlung Neu-Ulm). Eingetragen AG Bielefeld 202VR2822. 22.8.2008 Die Orchidee Heft 2008-1.
    Änderung vom 28.03.2009 (ordentliche Mitgliederversammlung Dresden). Eingetragen AG Bielefeld VR2822 am 13.10.2009.
    Änderung vom 20.02.2010 (ordentliche Mitgliederversammlung Neu-Ulm). Eingetragen AG Wiesbaden VR6434.

    § 1 Name, Sitz, Erfüllungsort und Geschäftsjahr

    1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen und führt den Namen “Deutsche Orchideen-Gesellschaft e.V.”, im folgenden
    D.O.G.genannt.

    2. Sitz der D.O.G. ist Niedernhausen/Taunus.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck der D.O.G.

    1. Die D.O.G. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte” Zwecke der Abgabenordnung 1977, und zwar insbesondere durch Förderung der Orchideenkunde in wissenschaftlicher, volksbildender und berufsbildender Hinsicht.

    2. Die D.O.G. erteilt jede die Allgemeinheit fördernde Unterstützung und Beratung bei der Pflege, Züchtung, Erhaltung und Erforschung der Orchideen.

    3. Der Erfüllung der Zwecke dienen unter anderem:
    a) Herausgabe der Zeitschrift ‘Die Orchidee’
    b) Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen und sonstigen Zusammenkünften zur Unterrichtung und zum Gedankenaustausch über Orchideen
    c) Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen über Orchideen und Veröffentlichung der Ergebnisse
    d) Maßnahmen zur Erhaltung der Orchideen, insbesondere der einheimischen Orchideen, im Sinne des Naturschutzes
    e) Schaffung und Erhaltung einer Bibliothek, einer Diathek sowie sonstiger Informationseinrichtungen über Orchideen
    f) Pflege der Beziehungen zu den in § 3 Ziff. 1 genannten Kreisen, die gleichartige Zwecke verfolgen.

    4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied der D.O.G. können werden: natürliche und juristische Personen, Vereine, Gesellschaften, Institute, Behörden und ähnliche Körperschaften oder Personenvereinigungen.

    2. Antragsteller geben ihren Beitrittswunsch bekannt und unterzeichnen das dafür vorgesehene Formular: Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
    Die D.O.G. hat
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Anschlussmitglieder
    c) fördernde Mitglieder
    d) Ehrenmitglieder
    e) korporative Mitglieder
    a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Einzelpersonen sein. Sie haben volles Stimmrecht und Anspruch auf den Bezug der Vereinszeitschrift ohne gesondertes Entgelt, Anrecht auf Benutzung aller Einrichtungen der D.O.G. und auf Teilnahme an allen Veranstaltungen der D.O.G., unter jeweiliger Berücksichtigung der gegebenen Vorschriften wie Benutzungsordnung, Ausstellungsordnung etc.
    b) Anschlussmitglieder können Familienangehörige (Ehefrau, Ehemann, Kinder etc.) sein. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie zahlen einen verminderten Beitrag, für sie entfällt lediglich der Anspruch auf kostenlosen Bezug der Vereinszeitschrift.
    c) Fördernde Mitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie haben kein Stimmrecht. Sie beteiligen sich durch ihre besondere Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszwecks.
    d) Ordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen sämtliche Rechte und unterliegen den gleichen Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Anzahl der lebenden Ehrenmitglieder ist auf zwölf beschränkt.
    e) Korporative Mitglieder sind juristische Personen, Vereine, Gesellschaften, Institute, Behörden und ähnliche Körperschaften. Sie haben Anspruch auf den Bezug der Vereinszeitschrift ohne gesondertes Entgelt. Sie haben kein Stimmrecht und auch kein Recht zur Stellung von Anträgen. Ebenso entfallen alle weiteren diesbezüglichen Ansprüche.

    3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung der D.O.G. gewissenhaft zu beachten, sich für die Zwecke der D.O.G. einzusetzen und ihm übertragene Geschäfte sorgfältig und uneigennützig auszuüben.

    4. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei den anderen in § 3 Ziff.1 genannten Mitgliedern durch deren Auflösung oder Aufhebung.

    Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    a) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist der Geschäftsstelle schriftlich spätestens bis zum 30. September per Einschreiben mit eindeutigem Rückschein mitzuteilen. Bei nicht fristgerechter Kündigung verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Geschäftsjahr. Ein rechtzeitig vorher erfolgter Beitragskontoausgleich ist grundsätzlich Voraussetzung.
    Die Änderung wird einstimmig angenommen.
    b) Mitglieder, die den Zwecken der D.O.G. zuwiderhandeln, dem Ansehen oder den Belangen der D.O.G. schaden, können auf Antrag durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Vor dem Entscheid ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu geben, freiwillig seinen Austritt zu erklären.

    5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle durch die Mitgliedschaft bedingten Rechte gegenüber der D.O.G. der Anspruch der D.O.G. auf Leistung ausstehender Zahlungen bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

    § 4 D.O.G.-Gruppen

    1. Mitglieder der D.O.G. können sich innerhalb der Gesellschaft zur intensiveren Verfolgung des Vereinszwecks zu einer D.O.G.-Gruppe zusammenschließen.

    2. Aufgabe der D.O.G.-Gruppen ist die Pflege der Orchideenkunde. Diese soll in regelmäßigen Zusammenkünften durch Vorträge, Exkursionen und Aussprachen im Sinne einer Werbung für die Ziele der D.O.G. gefördert werden.

    3. Die D.O.G.-Gruppen wählen für die Dauer von 3 Jahren aus ihrer Mitte eine Gruppenleitung, bestehend aus dem Leiter, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. In die Gruppenleitung können nur Mitglieder der D.O.G. gewählt werden. § 6 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Wahlberechtigt sind nur D.O.G.-Mitglieder. Nach erfolgter Wahl teilt der Leiter innerhalb von 2 Monaten das Ergebnis sowie übernommenes, wertbeständiges Inventar, dem Vorstand mit.

    4. Neugründung oder Auflösung einer D.O.G.-Gruppe bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

    5. Zur Wahl einer Gruppenleitung ist wenigstens 3 Wochen vor dem Wahltermin von der Gruppenleitung einzuladen, und zwar unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung hat durch Bekanntgabe in der Zeitschrift ‘Die Orchidee’ zu erfolgen, ebenso das Ergebnis der Wahl.

    6. Gelder dürfen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden, und zwar ausschließlich gemeinnützig gemäß der gesetzlichen Abgabenordnung. Um dies zu gewährleisten, ist eine Absprache der D.O.G.-Gruppen über ihre finanziellen Geschäfte mit dem Vorstand erforderlich.

    7. Für Geschäftsführung, Tätigkeit und Wahlen einer D.O.G.-Gruppe sowie Aufnahme sind im Übrigen die Paragraphen dieser Satzung sinngemäß verbindlich anzuwenden. Weitere Punkte der Zusammenarbeit zwischen Gruppenleitungen und Vorstand werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird mit der Übernahme eines Amtes in der Gruppenleitung automatisch akzeptiert.

    8. Gruppen, die dem Ansehen der D.O.G. schaden oder gegen die Satzung wiederholt verstoßen, können auf Antrag vom D.O.G.-Ehrenrat gestrichen werden.

    § 5 Mitgliedsbeitrag

    1. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Näheres bestimmt die Beitragsordnung, die jährlich vom Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser beschlossen wird.

    2. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

    3. Jedes Mitglied hat auf pünktliche Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen der D.O.G. gegenüber zu achten.

    4. Der Jahresbeitrag ist am 1. Dezember des Vorjahres fällig.

    § 6 Organe und Wahlen in der D.O.G.

    1. Die Organe der D.O.G. sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) die Rechnungsprüfer,
    d) der Ehrenrat,
    e) der Beirat,
    f) das Redaktionskollegium.
    Um Interessenkonflikte zu vermeiden, können in den Vorstand, als Ehrenrat oder Rechnungsprüfer, nur solche Mitglieder gewählt werden, die keine entsprechenden Ämter in anderen Vereinen innehaben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie die D.O.G.

    2. Bei Wahlen müssen Kandidaten als Neubewerber zu b), c), d), dem Vorstand mindestens 4 Monate vorher bekannt gemacht werden. Der Vorstand übernimmt die umgehende Information der Gruppenleiter. Die Nennung der neuen Kandidaten erfolgt bei der Einladung zu den entsprechenden Wahlen.

    3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
    Im besonderen Zusammenhang mit den jeweiligen Organen stehende, spezielle Einzelheiten sind den §§ 4 = Gruppen (Abs. 2, 4 und 5), 6 = Vorstand (Abs. 4 und 5), 9 = Ehrenrat (Abs. 2) und 10 = Rechnungsprüfer (Abs. 2) zu entnehmen.

    § 7 Die Mitgliederversammlung

    1. Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

    2. Darüber hinaus ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es im Vereinsinteresse für erforderlich hält; der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.

    3. Zu einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich einzuladen, und zwar unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung kann stattdessen unter Einhaltung der gleichen Mindestfrist auch durch Bekanntmachung in der Zeitschrift ‘Die Orchidee’ erfolgen.

    4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts;
    c) Entlastung des Vorstands;
    d) Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und des Ehrenrats;
    e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
    f) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr;
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
    h) Festlegung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

    5. Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung -Tagesordnungspunkte -sind stets schriftlich, spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung des betreffenden Jahres, beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    6. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Verfasser des Protokolls sowie dem Leiter der Mitgliederversammlung zu
    unterschreiben.

    7. Jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Ziffer 8 nichts anderes bestimmt.

    8. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von Zweidrittel, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Vorstand gilt als ermächtigt, geringfügige redaktionelle und von zuständigen amtlichen Stellen -wie dem Amtsgericht oder dem Finanzamt -gewünschte Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen.

    9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
    Falls dieser nach § 34 BGB bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat, entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.
    Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands hat dieser kein Stimmrecht; in diesem Falle ist bei Stimmengleichheit die Wahl bis zum Entscheid zu wiederholen.

    § 8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 3 (drei) ranggleichen Mitgliedern, die ihre Geschäftsbereiche (Ziffer 3) selbständig führen. Eines der Vorstandsmitglieder wird durch eine gesonderte Wahl zum Vorsitzenden bestimmt und führt die Bezeichnung Präsident. Die beiden anderen Mitglieder führen die Bezeichnung Vizepräsident.

    2. Die D.O.G. wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

    3. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder sowie des Vorsitzenden regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt.

    4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand ermächtigt, eine notwendige Ergänzung selbst vorzunehmen; sie unterliegt der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

    5. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder der D.O.G. gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist in einem eigenen Wahlgang zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Sitzung ist zu protokollieren.
    Beschlüsse, die finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung wenigstens zweier der in Ziffer 2 genannten Vorstandsmitglieder.
    Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder erreicht werden können. Er ist zu protokollieren.

    7. Die Vorstandsmitglieder, die Rechnungsprüfer und die Ehrenratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen baren Auslagen.

    8. Die Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die vom Vorstand festzusetzen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

    § 9 Der Ehrenrat

    1. Der Ehrenrat hat in erster Linie Schlichtungsfunktion. Darüber hinaus prüft und entscheidet er die Anträge auf Ausschließung von Mitgliedern. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern der D.O.G., die nicht dem Vorstand angehören.

    2. Der Ehrenrat wird auf die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    3. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beratungen des Ehrenrats sind geheim. Seine Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. Das Ergebnis seiner Beratungen legt der Ehrenrat dem Vorstand schriftlich vor.

    4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ehrenrates ist der Ehrenrat ermächtigt, eine
    notwendige Ergänzung selbst vorzunehmen, sie unterliegt der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

    § 10 Die Rechnungsprüfer

    1. Die Prüfung der finanziellen Geschäfte obliegt zwei Rechnungsprüfern, die auf die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie legen der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfungsbericht vor und schlagen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands vor.

    2. Zu Rechnungsprüfern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

    § 11 Der Beirat

    1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite.

    2. Der Vorstand kann Mitglieder in den Beirat berufen, soweit dies für die Erreichung der Zwecke der D.O.G. (§ 2) notwendig erscheint.

    § 12 Das Redaktionskollegium
    Zum Redaktionskollegium gehören neben dem Vorstand weitere vom Vorstand zu berufende Mitglieder.

    § 13 Verwendung der Mittel der D.O.G.

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder auf andere Weise durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 14 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks Fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zu gleichen Teilen im Sinne von § 2 Ziff. 3c und § 2 Ziff. 3d des Vereinszwecks verwenden muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    § 15 Inkrafttreten der Satzung
    Diese Satzung ist durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 28. April 1973 in Hamburg beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Fassungen werden damit ungültig.

     

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